Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass beiden Wiederherstellungsverfügungen aufschiebende Wirkung zukam. Wie es sich mit den beiden Zweckentfremdungsverboten verhält, ob diese ebenfalls als Teil der Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wurden oder unabhängig eines Aufschubs der Wiederherstellungsverfügung sofort vollstreckbar waren und damit missachtet werden konnten, wird analog dem vorinstanzlichen Vorgehen nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Erwägungen geprüft. III. Rechtliche Würdigung