Die Wiederherstellungsverfügung wurde hierauf aufgeschoben. Das Baugesuch wurde anschliessend auf Grund der beabsichtigten Ortsplanungsrevision vorerst bis zu dessen Genehmigung sistiert. Die Sistierung des Baugesuchs ändert nichts am Aufschub der Wiederherstellungsverfügung. Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass beiden Wiederherstellungsverfügungen aufschiebende Wirkung zukam.