22, 31), dies nicht zuletzt auch mit dem Zweck, die Wiederherstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Dass auch der Gemeinderat F.________ davon ausging, dass durch die Bauanfrage die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wurde, zeigt sich darin, dass der Gemeinderat nach Abschreibung der Bauanfrage eine neue Wiederherstellungsverfügung erlassen hat. Gegen diese zweite Wiederherstellungsverfügung vom 10. Januar 2014 reichte der Beschuldigte am 9. Februar 2014 innert Frist ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Wiederherstellungsverfügung wurde hierauf aufgeschoben.