9 schuldigten das Einreichen einer Bauanfrage statt eines Baugesuchs zu empfehlen, was sie im vorliegendem Fall auch getan hat. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn dieser Bauanfrage im konkreten Fall nun nicht die gleichen Wirkungen wie einem nachträglichen Baugesuch zukommen würden. So hat der Beschuldigte die Bauanfrage auf Anraten und Auskunft der Gemeinde hin eingereicht (pag. 22, 31), dies nicht zuletzt auch mit dem Zweck, die Wiederherstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.