In Bezug auf den Sachverhalt ist weiter relevant und an dieser Stelle festzuhalten, dass die beiden Wiederherstellungsverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. In Bezug auf die erste Wiederherstellungsverfügung vom 24. Januar 2012 hat der Beschuldigte in Absprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde F.________ vom 22. Februar 2012 am 23. Februar 2012 eine Voranfrage eingereicht. Zwar hat letztere grundsätzlich keine rechtsverbindliche Wirkung, sie vermag in der Regel keine Fristen zu wahren und auch keine Rechtshängigkeit zu begründen, jedoch ist die Behörde im Rahmen ihres Ermessenspielraums durchaus berechtigt, dem Be-