Diesbezüglich ist der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden, was es vorliegend zu korrigieren gilt. Es ist somit sachverhaltsmässig nicht erstellt, dass eines der beiden fraglichen Zweckentfremdungsverbote im Grundbuch eingetragen worden ist. Ob auch ohne Eintragung im Grundbuch von einer «Missachtung des Zweckentfremdungsverbots» (gemäss Wortlaut des Strafbefehls) ausgegangen werden kann, ist im rechtlichen Teil zu klären. In Bezug auf den Sachverhalt ist weiter relevant und an dieser Stelle festzuhalten, dass die beiden Wiederherstellungsverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind.