_ im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragen sei. Weder aus dem genannten Protokoll noch aus den restlichen der Kammer vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch auch tatsächlich eingetragen worden wäre. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen, wonach keine Eintragung stattgefunden hat. Diesbezüglich ist der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden, was es vorliegend zu korrigieren gilt.