Die Vorinstanz führte sodann aus, die Stockwerkeinheit Nr. G.________ sei aufgrund der Nutzungsänderung mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Januar 2012 und mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. Januar 2014 jeweils mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt worden und dieses sei im Grundbuch mit dem Inhalt «Darf nur gewerblichen Zwecken dienen» angemerkt worden (pag. 149). Sie behandelte diese Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Da es sich aber um eine für die Sachverhaltsfeststellung relevante Frage handelt, wird sie bereits an dieser Stelle thematisiert.