12. Sachverhaltsfeststellung der Kammer Oberinstanzlich wird wie erwähnt nicht mehr bestritten, dass eine Umnutzung tatsächlich stattgefunden hat. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 144 f.), wonach der Beschuldigte den fraglichen Raum zu Wohnzwecken nutzte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt willkürlich bzw. offensichtlich falsch festgestellt hätte. Die Vorinstanz führte sodann aus, die Stockwerkeinheit Nr. G._____