8 schuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2018 (pag. 51 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2019 (pag. 115 ff.) vor. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel vollständig zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 205 ff.). Sofern hierzu Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung.