35) lasse sich dies auch nicht entnehmen. Die Verteidigung reichte hierzu einen Grundbuchauszug zu den Akten, der aufzeigen sollte, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz völlig falsch sei (dieses Beweismittel wurde nicht zu den Akten erkannt, vgl. Ziff. 3 hiervor). Insofern sei der Sachverhalt klar und offensichtlich falsch festgestellt worden.