10. Vorbringen Verteidiger Die Verteidigung dagegen stellte sich in Bezug auf den Sachverhalt auf den Standpunkt (pag. 221), dass die Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und vom 10. Januar 2014, mit welchen je ein Zweckentfremdungsverbot zulasten der Stockwerkeinheit Nr. G.________ verfügt worden sei, nie in Rechtskraft erwachsen seien und folgerichtig – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz – auch nie ein Zweckentfremdungsverbot für dieses Grundstück im Grundbuch eingetragen bzw. angemerkt worden sei. Aus der von der Vorinstanz zitierten Aktenstelle (pag. 35) lasse sich dies auch nicht entnehmen.