Die Vorinstanz verwies dabei auf pag. 35. Damit erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte auch noch nach Erlass der beiden Wiederherstellungsverfügungen die im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragene Stockwerkeinheit Nr. G.________ als Wohnraum nutzte und damit das verfügte Zweckentfremdungsverbot missachtete.