In Bezug auf den hier noch zu beurteilenden Sachverhaltsteil ging die Vorinstanz weiter davon aus, dass die Stockwerkeinheit Nr. G.________ auf Grund der Nutzungsänderung mit Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2019 (recte 2012) und vom 10. Januar 2014 jeweils mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt worden sei (pag. 147 ff.). Dieses sei im Grundbuch mit dem Inhalt «Darf nur zu gewerblichen Zwecken dienen» angemerkt worden. Die Vorinstanz verwies dabei auf pag.