9. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vorab fest (pag. 144 ff.), dass der Beschuldigte die Stockwerkeinheit Nr. G.________ im fraglichen Zeitraum als Wohneinheit nutzte und dadurch eine Zweckänderung bzw. Umnutzung der Stockwerkeinheit Nr. G.________ stattfand. In Bezug auf den hier noch zu beurteilenden Sachverhaltsteil ging die Vorinstanz weiter davon aus, dass die Stockwerkeinheit Nr. G.________ auf Grund der Nutzungsänderung mit Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2019 (recte 2012) und vom 10. Januar 2014 jeweils mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt worden sei (pag.