Entsprechend sei auch keine Eintragung derselben im Grundbuch erfolgt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie von einem Eintrag im Grundbuch ausgegangen sei. Eine Missachtung der 7 Zweckentfremdungsverbote habe somit auch rechtlich nicht stattfinden können (siehe nachfolgend Ziff. 10 und 15).