Nicht mehr explizit bestritten wird oberinstanzlich die eigentliche Umnutzung der Stockwerkeinheit Nr. G.________ zu Wohnzwecken. Hingegen wird bestritten, dass die Zweckentfremdungsverbote überhaupt hätten missachtet werden können. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zweckentfremdungsverbote gemäss Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und 10. Januar 2014 nicht vollstreckbar gewesen, sondern durch die eingelegten Rechtsbehelfe zusammen mit den Wiederherstellungsverfügungen aufgeschoben worden seien. Entsprechend sei auch keine Eintragung derselben im Grundbuch erfolgt.