8. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist die vorangehend in Ziff. 6 geschilderte Ausgangslage und dass der Beschuldigte Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. G.________ ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei der Stockwerkeinheit Nr. G.________ im fraglichen Zeitpunkt um einen Gewerberaum handelte, welcher im Grundbuch mit dem Zweck «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragen, jedoch nicht gewerblich genutzt wurde, weil sich gemäss Aussagen des Beschuldigten keine Interessenten für eine Gewerbenutzung mehr fanden. Nicht mehr explizit bestritten wird oberinstanzlich die eigentliche Umnutzung der Stockwerkeinheit Nr. G.____