Mangels Anfechtung ist die Einstellung in Rechtskraft erwachsen und somit vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (vgl. vorangehende Ausführungen in Ziff. 5). Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Zweckänderungsverbote der Stockwerkeinheit Nr. G.________ gemäss Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und vom 10. Januar 2014 missachtet zu haben. Dieser Punkt bildet vorliegend Verfahrensgegenstand und wird im Folgenden mit eingeschränkter Kognition zu prüfen sein.