Es ist der Vorinstanz beizustimmen, dass dem Beschuldigten im Strafbefehl eine mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird. Einerseits wird ihm im Strafbefehl vorgeworfen, als Bauherr vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung vorgenommen zu haben, indem er das Ladenlokal als Wohnstudio benutzt habe. Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt von der Vorinstanz infolge Verjährung eingestellt (pag. 125, 148). Mangels Anfechtung ist die Einstellung in Rechtskraft erwachsen und somit vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (vgl. vorangehende Ausführungen in Ziff. 5).