6 7. Anklage/Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 7. August 2018 – welcher vorliegend gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt – folgendes Verhalten in der Zeit 2010 bis April 2018 in C.________, D.________, vorgeworfen (pag. 62): A.________ nahm als Bauherr der Stockwerkeinheit Nr. G.________ (Erdgeschoss) für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor: