10). In der Folge stellte die Gemeinde F.________ fest, dass der Beschuldigte die Stockwerkeinheit Nr. G.________ weiterhin zu Wohnzwecken nutze (indem er sie im Internet als Ferienwohnung ausgeschrieben habe) und somit vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen habe, weswegen sie am 17. Mai 2018 Strafanzeige einreichte (pag. 1).