10): Das maximale Gebäudevolumen für Wohnzwecke wäre mit der beabsichtigten Umnutzung von Gewerberaum in Wohnraum deutlich überschritten worden. Da jedoch im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision vorgesehen war, diese Vorschrift anzugehen und das Gebäudevolumen für Wohnzwecke nicht zusätzlich zu beschränken, wurde das Baubewilligungsverfahren bis zur Genehmigung der überarbeiteten Ortsplanung durch die Stimmberechtigten sistiert (pag. 10).