Der Beschuldigte reichte innert Frist am 9. Februar 2014 ein Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 24. April 2014 (pag. 10 f.) wurde das Baubewilligungsverfahren sistiert, da aufgrund der aktuellen Rechtslage (Art. 40 GBR war nach wie vor in Kraft) zu diesem Zeitpunkt eine Umnutzung nicht bewilligungsfähig war (pag. 10): Das maximale Gebäudevolumen für Wohnzwecke wäre mit der beabsichtigten Umnutzung von Gewerberaum in Wohnraum deutlich überschritten worden.