Unter anderem wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, die Wohnungseinrichtung bis am 1. April 2014 vollständig zu räumen (Ziff. 2 pag. 23). Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Stockwerkeinheit Nr. G.________ mit einem Zweckentfremdungsverbot zu belegen sei, welches im Grundbuch mit dem Inhalt «Darf nur gewerblichen Zwecken dienen» anzumerken sei (Ziff. 3, pag. 23). Weiter wurde aufgeführt, dass die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben werde, wenn innert der Rechtsmittelfrist (30 Tage seit Eröffnung des Entscheids) ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde (Ziff. 5 pag. 23). Der Beschuldigte reichte innert Frist am 9. Februar 2014 ein Baugesuch ein.