Am 23. Februar 2012 reichte der Beschuldigte diese Bauvoranfrage ein (pag. 22, 31). Da hierauf trotz entsprechender Nachfrage die benötigten weiteren Unterlagen zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nicht einlangten, konnte die Voranfrage nicht weiterbehandelt werden und das Voranfrageverfahren wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2014 abgeschrieben (pag. 23). Mit gleicher Verfügung wurde erneut die Wiederherstellung verfügt (pag. 23). Unter anderem wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, die Wohnungseinrichtung bis am 1. April 2014 vollständig zu räumen (Ziff.