Am 22. Februar 2012 fand zwischen der Baubehörde F.________, dem Beschuldigten und I.________, Notar, eine Besprechung betreffend die Umnutzung des Gewerberaums statt. Dabei wurde auf Empfehlung des Bauverwalters L.________ vereinbart, dass der Beschuldigte anstelle eines nachträglichen Baugesuchs eine Bauvoranfrage einreichen und damit die Bewilligungsfähigkeit der Wohnnutzung geklärt werden solle. Am 23. Februar 2012 reichte der Beschuldigte diese Bauvoranfrage ein (pag.