Im Herbst 2010 hat die Gemeinde F.________ eine nicht bewilligte Nutzung festgestellt, nachdem ihr angezeigt worden war, dass die erwähnte Stockwerkeinheit nicht als Gewerberaum, sondern als Ferienwohnung genutzt werde und im Internet zur Vermietung ausgeschrieben sei. Hierauf erging am 24. Januar 2012 eine erste Wiederherstellungsverfügung (pag. 33). Unter anderem wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, die Wohnungseinrichtung bis am 1. Juni 2012 vollständig zu räumen (Ziff. 1 pag. 32). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Stockwerkeinheit Nr. G.________ mit einem Zweckentfremdungsverbot zu belegen sei, welches