37 f.) wurde ein neues Gebäude erstellt und in neun Stockwerkeinheiten (sieben Wohnungen und zwei Gewerberäume) aufgeteilt. Das Gebäude durfte gemäss dem damals geltenden Art. 40 des Baureglements der Einwohnergemeinde F.________ (GBR) in der bewilligten Grösse nur erstellt werden, weil ein gewisses Gebäudevolumen der gewerblichen Nutzung vorbehalten war (vgl. pag. 33, 35 f.). Die Stockwerkeinheit Nr. G.________ ist im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragen und steht im Alleineigentum des Beschuldigten (pag. 3). Im Herbst 2010 hat die Gemeinde F.___