6. Ausgangslage Mit Entscheid vom 7. Mai 2003 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken dem Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau die Gesamtbaubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses sowie den Teilabbruch des nördlichen Hausteils am D.________ in C.________, Grundstück F.________-Gbbl. Nr. H.________ (pag. 43 ff.). Nach Verlängerung der Geltungsdauer dieser Baubewilligung (pag. 39 ff.) und erfolgter Projektänderung (Totalabbruch mit Wiederaufbau, pag. 37 f.) wurde ein neues Gebäude erstellt und in neun Stockwerkeinheiten (sieben Wohnungen und zwei Gewerberäume) aufgeteilt.