1a Abs. 2 und 3 Baugesetz [BauG], BSG 721.0), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bzw. die angefochtenen Punkte bloss mit eingeschränkter Kognition unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Es kann gestützt hierauf nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung