398 StPO). Auch aus diesem Grund ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. I. (Einstellung inkl. Kosten und Entschädigungspunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die Kammer zu überprüfen bleiben somit der Schuldspruch gemäss Ziff. II, die Strafzumessung sowie die restliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Da ausschliesslich eine Übertretung gegen das kantonale Baugesetz Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 und 3