4 nicht anfechten wollte und dieser somit in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich würde dem Beschuldigten ohnehin das rechtlich geschützte Interesse an der Anfechtung fehlen. Eine Person kann ein Urteil nur dann anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist, was vorliegend beim Einstellungspunkt nicht der Fall wäre. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 398 StPO).