5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Verteidigung spricht in der Berufungserklärung vom 4. Juli 2019 (pag. 161) von einer vollumfänglichen Berufung, was jedoch mit Blick auf die Einstellung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I. wenig Sinn macht. Aus den Anträgen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung geht nicht explizit hervor, ob die Einstellung angefochten werden soll (pag.