221 f., 240 ff.). Wie die Verteidigung richtigerweise festhielt, war die kleine Baubewilligung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen und konnte somit nicht als Beweismittel eingereicht werden. Da aber das Berufungsgericht auf Grund der vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der damals bestehenden Beweisgrundlage entscheidet, bleibt auch dieses Beweismittel für das Berufungsverfahren unbeachtlich.