Dabei handelt es sich um ein Beweismittel, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannt war, jedoch nicht beigebracht wurde, womit es vor Berufungsgericht unbeachtlich ist und entsprechend nicht zu den Akten erkannt wird. Andererseits reichte die Verteidigung eine Kopie der kleinen Baubewilligung vom 25. November 2019 ein, mit welcher die mit nachträglichem Baugesuch vom 11. Februar 2014 beantragte Umnutzung der fraglichen Stockwerkeinheit bewilligt wurde (pag. 221 f., 240 ff.).