2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Vorliegend reichte die Verteidigung einerseits eine Kopie des Grundbuchauszugs vom 7. Oktober 2019 ein (pag. 221, 249 f). Mit diesem Auszug soll bewiesen werden, dass das angeordnete Zweckentfremdungsverbot zulasten der Parzelle F.________-Gbbl. Nr. G.________ – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nie im Grundbuch eingetragen wurde. Dabei handelt es sich um ein Beweismittel, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannt war, jedoch nicht beigebracht wurde, womit es vor Berufungsgericht unbeachtlich ist und entsprechend nicht zu den Akten erkannt wird.