3 Abs. 2 und 3 Baugesetz [BauG], BSG 721.0), können im Rahmen der Überprüfung mit eingeschränkter Kognition keine neue Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. dazu auch Ziff. 5). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden.