153 f., 219 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 31. August 2020 reichte die Verteidigung zwei neue Beweismittel ein. Da vorliegend ausschliesslich eine Übertretung gegen das kantonale Baugesetz Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a