3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten eingeholt (pag. 187). Soweit die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung vom 31. August 2020 beantragte, die amtlichen Akten E.________ seien beim Regionalgericht Oberland zu edieren, wird darauf hingewiesen, dass diese bereits mit Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 13. Juni 2019 an das Berufungsgericht weitergeleitet wurden (pag. 153 f., 219 ff.).