Die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 abgesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist eine Berufungsbegründung einzureichen (pag. 206 f.). Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ innert erstreckter Frist namens des Beschuldigten eine Berufungsbegründung ein (pag. 219 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 252 f.).