Da jedoch dem Beschuldigten vorgängig ein Wahlrecht eingeräumt worden war, erschien ein von Amtes wegen erfolgender Wechsel ins schriftliche Verfahren unbillig. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde der Beschuldigte daher erneut zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 200 f.). Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 203 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 abgesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist eine Berufungsbegründung einzureichen (pag.