186 f.). Mit Blick auf die herrschende besondere Lage (Covid-19-Pandemie) drängte sich im Vorfeld des Termins erneut die Frage auf, ob das Berufungsverfahren in vorliegendem Fall, in welchem ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet und das damit gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auch ohne Zustimmung des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren hätte behandelt werden können, nicht schriftlich durchgeführt werden könnte. Da jedoch dem Beschuldigten vorgängig ein Wahlrecht eingeräumt worden war, erschien ein von Amtes wegen erfolgender Wechsel ins schriftliche Verfahren unbillig.