Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. Juli 2019 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 163 f.). Die Verteidigung teilte mit Schreiben vom 16. September 2019 mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und an der Durchführung eines mündlichen Verfahrens festhalte (pag.