Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 237 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Baugesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 25. Februar 2019 (E.________) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 25. Februar 2019 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 124 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Baugesetz, angeblich begangen von 2010 bis 24. Februar 2012 in C.________, D.________ wird eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 500.00 für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 100.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 500.00, insge- samt bestimmt auf CHF 600.00, an den Kanton Bern. [reduzierte Verfahrenskosten] II. A.________ wird schuldig erklärt: der Übertretung gegen das Baugesetz, begangen von 25. Februar 2012 bis April 2018 in C.________, D.________ und in Anwendung der Art. 47, 106 und 335 Abs. 2 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 und 3 BauG verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 200.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘200.00. [reduzierte Verfahrenskosten] 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Februar 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 129). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte der Beschuldigte am 4. Juli 2019 die vollumfängliche Berufung (pag. 161). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Juli 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 167). Mit Verfügung der Verfah- rensleitung vom 10. Juli 2019 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens in Aussicht genommen und hierzu das rechtliche Gehör gewährt (pag. 163 f.). Die Verteidigung teilte mit Schreiben vom 16. September 2019 mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und an der Durchführung eines mündlichen Verfahrens festhalte (pag. 178). In der Folge wurde der Beschuldigte am 14. Oktober 2019 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, welche am 8. Juni 2020 stattfinden sollte (pag. 186 f.). Mit Blick auf die herrschende besondere Lage (Covid-19-Pandemie) drängte sich im Vorfeld des Termins erneut die Frage auf, ob das Berufungsverfahren in vorliegendem Fall, in welchem ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet und das damit gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auch ohne Zustimmung des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren hätte behandelt werden können, nicht schriftlich durchgeführt werden könnte. Da jedoch dem Beschuldigten vorgängig ein Wahlrecht eingeräumt worden war, erschien ein von Amtes wegen erfolgender Wechsel ins schriftliche Verfahren unbillig. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde der Beschuldigte daher erneut zur Stellungnahme aufgefordert (pag. 200 f.). Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 203 f.). Die obe- rinstanzliche Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 abgesetzt und der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist eine Berufungsbe- gründung einzureichen (pag. 206 f.). Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ innert erstreckter Frist namens des Beschuldigten eine Berufungsbegründung ein (pag. 219 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 252 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten eingeholt (pag. 187). Soweit die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung vom 31. August 2020 bean- tragte, die amtlichen Akten E.________ seien beim Regionalgericht Oberland zu edieren, wird darauf hingewiesen, dass diese bereits mit Verfügung des Regional- gerichts Oberland vom 13. Juni 2019 an das Berufungsgericht weitergeleitet wur- den (pag. 153 f., 219 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 31. August 2020 reichte die Verteidigung zwei neue Beweismittel ein. Da vorliegend ausschliesslich eine Übertretung gegen das kanto- nale Baugesetz Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a 3 Abs. 2 und 3 Baugesetz [BauG], BSG 721.0), können im Rahmen der Überprüfung mit eingeschränkter Kognition keine neue Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. dazu auch Ziff. 5). Neu im Sinne dieser Be- stimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungs- kläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebo- tenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenom- men oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungs- instanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Be- hauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (EUGSTER, in: Basler Kom- mentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Vorliegend reichte die Verteidigung einerseits eine Kopie des Grundbuchauszugs vom 7. Oktober 2019 ein (pag. 221, 249 f). Mit diesem Auszug soll bewiesen werden, dass das angeord- nete Zweckentfremdungsverbot zulasten der Parzelle F.________-Gbbl. Nr. G.________ – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nie im Grundbuch eingetragen wurde. Dabei handelt es sich um ein Beweismittel, welches im Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils bekannt war, jedoch nicht beigebracht wurde, womit es vor Berufungsgericht unbeachtlich ist und entsprechend nicht zu den Ak- ten erkannt wird. Andererseits reichte die Verteidigung eine Kopie der kleinen Bau- bewilligung vom 25. November 2019 ein, mit welcher die mit nachträglichem Bau- gesuch vom 11. Februar 2014 beantragte Umnutzung der fraglichen Stockwerkein- heit bewilligt wurde (pag. 221 f., 240 ff.). Wie die Verteidigung richtigerweise fest- hielt, war die kleine Baubewilligung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen und konnte somit nicht als Beweismittel eingereicht werden. Da aber das Berufungsgericht auf Grund der vor erster Instanz vorgebrachten Be- hauptungen und der damals bestehenden Beweisgrundlage entscheidet, bleibt auch dieses Beweismittel für das Berufungsverfahren unbeachtlich. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungserklärung vom 4. Juli 2019 und in der Berufungsbegründung vom 31. August 2020 folgende Anträge (pag. 161, 220): Der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 25. Februar 2019 sei aufzuheben und der Angeklagte sei freizusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Verteidigung spricht in der Berufungserklärung vom 4. Juli 2019 (pag. 161) von einer vollumfänglichen Berufung, was jedoch mit Blick auf die Ein- stellung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I. wenig Sinn macht. Aus den Anträgen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung geht nicht explizit hervor, ob die Ein- stellung angefochten werden soll (pag. 220). In der Begründung der Anträge äus- sert sich die Verteidigung jedoch mit keinem Wort zur Thematik der Einstellung, (pag. 221 ff.), so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie diesen Punkt 4 nicht anfechten wollte und dieser somit in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich würde dem Beschuldigten ohnehin das rechtlich geschützte Interesse an der An- fechtung fehlen. Eine Person kann ein Urteil nur dann anfechten, wenn sie durch dieses beschwert ist, was vorliegend beim Einstellungspunkt nicht der Fall wäre. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Her- beiführung einer günstigeren Entscheidung gerichtet ist (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 398 StPO). Auch aus diesem Grund ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das erst- instanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. I. (Einstellung inkl. Kosten und Entschädi- gungspunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. Durch die Kammer zu überprüfen blei- ben somit der Schuldspruch gemäss Ziff. II, die Strafzumessung sowie die restliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Da ausschliesslich eine Übertretung gegen das kantonale Baugesetz Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 2 und 3 Baugesetz [BauG], BSG 721.0), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bzw. die angefochte- nen Punkte bloss mit eingeschränkter Kognition unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Es kann gestützt hierauf nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Mit Entscheid vom 7. Mai 2003 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken dem Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau die Gesamtbaubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses sowie den Teilabbruch des nördlichen Hausteils am D.________ in C.________, Grundstück F.________-Gbbl. Nr. H.________ (pag. 43 ff.). Nach Verlängerung der Geltungs- dauer dieser Baubewilligung (pag. 39 ff.) und erfolgter Projektänderung (Totalab- bruch mit Wiederaufbau, pag. 37 f.) wurde ein neues Gebäude erstellt und in neun Stockwerkeinheiten (sieben Wohnungen und zwei Gewerberäume) aufgeteilt. Das Gebäude durfte gemäss dem damals geltenden Art. 40 des Baureglements der Einwohnergemeinde F.________ (GBR) in der bewilligten Grösse nur erstellt wer- den, weil ein gewisses Gebäudevolumen der gewerblichen Nutzung vorbehalten war (vgl. pag. 33, 35 f.). Die Stockwerkeinheit Nr. G.________ ist im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragen und steht im Alleineigen- tum des Beschuldigten (pag. 3). Im Herbst 2010 hat die Gemeinde F.________ eine nicht bewilligte Nutzung fest- gestellt, nachdem ihr angezeigt worden war, dass die erwähnte Stockwerkeinheit nicht als Gewerberaum, sondern als Ferienwohnung genutzt werde und im Internet zur Vermietung ausgeschrieben sei. Hierauf erging am 24. Januar 2012 eine erste Wiederherstellungsverfügung (pag. 33). Unter anderem wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, die Wohnungseinrichtung bis am 1. Juni 2012 vollständig zu räumen (Ziff. 1 pag. 32). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Stockwerkein- heit Nr. G.________ mit einem Zweckentfremdungsverbot zu belegen sei, welches 5 im Grundbuch mit dem Inhalt «Darf nur gewerblichen Zwecken dienen» anzumer- ken sei (Ziff. 2, pag. 32). Ebenfalls festgehalten wurde, dass die Wiederherstel- lungsverfügung aufgeschoben werde, wenn innert der Rechtsmittelfrist (30 Tage seit Eröffnung des Entscheids) ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde (Ziff. 4 pag. 32). Am 22. Februar 2012 fand zwischen der Baubehörde F.________, dem Beschul- digten und I.________, Notar, eine Besprechung betreffend die Umnutzung des Gewerberaums statt. Dabei wurde auf Empfehlung des Bauverwalters L.________ vereinbart, dass der Beschuldigte anstelle eines nachträglichen Baugesuchs eine Bauvoranfrage einreichen und damit die Bewilligungsfähigkeit der Wohnnutzung geklärt werden solle. Am 23. Februar 2012 reichte der Beschuldigte diese Bauvor- anfrage ein (pag. 22, 31). Da hierauf trotz entsprechender Nachfrage die benötigten weiteren Unterlagen zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit nicht einlangten, konnte die Voranfrage nicht wei- terbehandelt werden und das Voranfrageverfahren wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2014 abgeschrieben (pag. 23). Mit gleicher Verfügung wurde erneut die Wiederherstellung verfügt (pag. 23). Unter anderem wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, die Wohnungseinrichtung bis am 1. April 2014 vollständig zu räumen (Ziff. 2 pag. 23). Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Stockwerkeinheit Nr. G.________ mit einem Zweckentfremdungsverbot zu belegen sei, welches im Grundbuch mit dem Inhalt «Darf nur gewerblichen Zwecken dienen» anzumerken sei (Ziff. 3, pag. 23). Weiter wurde aufgeführt, dass die Wiederherstellungsverfü- gung aufgeschoben werde, wenn innert der Rechtsmittelfrist (30 Tage seit Eröff- nung des Entscheids) ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde (Ziff. 5 pag. 23). Der Beschuldigte reichte innert Frist am 9. Februar 2014 ein Baugesuch ein. Mit Verfügung vom 24. April 2014 (pag. 10 f.) wurde das Baubewilligungsverfahren sis- tiert, da aufgrund der aktuellen Rechtslage (Art. 40 GBR war nach wie vor in Kraft) zu diesem Zeitpunkt eine Umnutzung nicht bewilligungsfähig war (pag. 10): Das maximale Gebäudevolumen für Wohnzwecke wäre mit der beabsichtigten Umnut- zung von Gewerberaum in Wohnraum deutlich überschritten worden. Da jedoch im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision vorgesehen war, diese Vorschrift an- zugehen und das Gebäudevolumen für Wohnzwecke nicht zusätzlich zu beschrän- ken, wurde das Baubewilligungsverfahren bis zur Genehmigung der überarbeiteten Ortsplanung durch die Stimmberechtigten sistiert (pag. 10). In der Folge stellte die Gemeinde F.________ fest, dass der Beschuldigte die Stockwerkeinheit Nr. G.________ weiterhin zu Wohnzwecken nutze (indem er sie im Internet als Ferienwohnung ausgeschrieben habe) und somit vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung eine baubewilligungspflichtige Nutzungsände- rung vorgenommen habe, weswegen sie am 17. Mai 2018 Strafanzeige einreichte (pag. 1). 6 7. Anklage/Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 7. August 2018 – welcher vorlie- gend gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt – folgendes Verhalten in der Zeit 2010 bis April 2018 in C.________, D.________, vorgeworfen (pag. 62): A.________ nahm als Bauherr der Stockwerkeinheit Nr. G.________ (Erdgeschoss) für ein bewilli- gungspflichtiges Bauvorhaben vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung eine baubewil- ligungspflichtige Nutzungsänderung vor: Obwohl gemäss Baubewilligung aus dem Jahr 2003 die Stockwerkeinheit Nr. G.________ gewerblich genutzt werden muss, nahm er eine nicht bewilligte und nicht bewilligungsfähige Umnutzung des Ladenlokals in ein Wohnstudio vor. Er missachtete dadurch das Zweckentfremdungsverbot der Stockwerkeinheit Nr. G.________ gemäss Wiederherstellungsver- fügungen vom 24.01.2012 und 10.01.2014 der Einwohnergemeinde F.________. Es ist der Vorinstanz beizustimmen, dass dem Beschuldigten im Strafbefehl eine mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird. Einerseits wird ihm im Strafbefehl vorgeworfen, als Bauherr vor dem Vorliegen ei- ner rechtskräftigen Baubewilligung eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung vorgenommen zu haben, indem er das Ladenlokal als Wohnstudio benutzt habe. Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt von der Vorinstanz infolge Verjährung eingestellt (pag. 125, 148). Mangels Anfechtung ist die Einstellung in Rechtskraft erwachsen und somit vorliegend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens (vgl. vor- angehende Ausführungen in Ziff. 5). Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Zweckänderungsverbote der Stockwerkeinheit Nr. G.________ gemäss Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und vom 10. Januar 2014 missachtet zu haben. Dieser Punkt bildet vorliegend Verfahrensgegenstand und wird im Folgenden mit eingeschränk- ter Kognition zu prüfen sein. 8. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist die vorangehend in Ziff. 6 geschilderte Ausgangslage und dass der Beschuldigte Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. G.________ ist. Ebenfalls un- bestritten ist, dass es sich bei der Stockwerkeinheit Nr. G.________ im fraglichen Zeitpunkt um einen Gewerberaum handelte, welcher im Grundbuch mit dem Zweck «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragen, jedoch nicht gewerblich genutzt wurde, weil sich gemäss Aussagen des Beschuldigten keine Interessenten für eine Ge- werbenutzung mehr fanden. Nicht mehr explizit bestritten wird oberinstanzlich die eigentliche Umnutzung der Stockwerkeinheit Nr. G.________ zu Wohnzwecken. Hingegen wird bestritten, dass die Zweckentfremdungsverbote überhaupt hätten missachtet werden können. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zweckentfremdungsverbote gemäss Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und 10. Januar 2014 nicht vollstreckbar gewesen, sondern durch die eingelegten Rechtsbehelfe zusammen mit den Wiederherstellungsverfügungen aufgeschoben worden seien. Entsprechend sei auch keine Eintragung derselben im Grundbuch erfolgt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, in- dem sie von einem Eintrag im Grundbuch ausgegangen sei. Eine Missachtung der 7 Zweckentfremdungsverbote habe somit auch rechtlich nicht stattfinden können (siehe nachfolgend Ziff. 10 und 15). 9. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte vorab fest (pag. 144 ff.), dass der Beschuldigte die Stock- werkeinheit Nr. G.________ im fraglichen Zeitraum als Wohneinheit nutzte und da- durch eine Zweckänderung bzw. Umnutzung der Stockwerkeinheit Nr. G.________ stattfand. In Bezug auf den hier noch zu beurteilenden Sachverhaltsteil ging die Vorinstanz weiter davon aus, dass die Stockwerkeinheit Nr. G.________ auf Grund der Nut- zungsänderung mit Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2019 (recte 2012) und vom 10. Januar 2014 jeweils mit einem Zweckentfremdungsverbot be- legt worden sei (pag. 147 ff.). Dieses sei im Grundbuch mit dem Inhalt «Darf nur zu gewerblichen Zwecken dienen» angemerkt worden. Die Vorinstanz verwies dabei auf pag. 35. Damit erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte auch noch nach Erlass der beiden Wiederherstellungsverfügungen die im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragene Stockwerkeinheit Nr. G.________ als Wohnraum nutzte und damit das verfügte Zweckentfremdungsver- bot missachtete. 10. Vorbringen Verteidiger Die Verteidigung dagegen stellte sich in Bezug auf den Sachverhalt auf den Stand- punkt (pag. 221), dass die Wiederherstellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und vom 10. Januar 2014, mit welchen je ein Zweckentfremdungsverbot zulasten der Stockwerkeinheit Nr. G.________ verfügt worden sei, nie in Rechtskraft er- wachsen seien und folgerichtig – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz – auch nie ein Zweckentfremdungsverbot für dieses Grundstück im Grundbuch ein- getragen bzw. angemerkt worden sei. Aus der von der Vorinstanz zitierten Akten- stelle (pag. 35) lasse sich dies auch nicht entnehmen. Die Verteidigung reichte hierzu einen Grundbuchauszug zu den Akten, der aufzeigen sollte, dass die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz völlig falsch sei (dieses Beweismittel wurde nicht zu den Akten erkannt, vgl. Ziff. 3 hiervor). Insofern sei der Sachverhalt klar und offensichtlich falsch festgestellt worden. 11. Wiedergabe von Beweismitteln Der Kammer stehen als objektive Beweismittel die Baubewilligung vom 7. Mai 2003 mit der Projektänderung vom 25. Juni 2007 (pag. 35 ff.), die Wiederherstellungsver- fügung vom 24. Januar 2012 (pag. 32 f.), die Aktennotiz über die Besprechung vom 22. Februar 2012 (pag. 30 f.), das Schreiben vom 7. Dezember 2012 der Einwoh- nergemeinde F.________ (pag. 28 f.), die Aktennotiz vom Augenschein vom 20. Dezember 2013 (pag. 25 f.), die Wiederherstellungsverfügung vom 10. Januar 2014 (pag. 21 ff.), ein nachträgliches Baugesuch vom 11. Februar 2014 (pag. 12 ff.), die Verfügung vom 24. April 2014 (pag. 10 f.) und das Schreiben vom 25. April 2018 der Einwohnergemeinde F.________ mit Fotos der Website „J.________“ (pag. 5 ff.) zur Verfügung. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Be- 8 schuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2018 (pag. 51 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Februar 2019 (pag. 115 ff.) vor. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel vollständig zusammenge- fasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 205 ff.). Sofern hierzu Ergän- zungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Be- weiswürdigung. 12. Sachverhaltsfeststellung der Kammer Oberinstanzlich wird wie erwähnt nicht mehr bestritten, dass eine Umnutzung tatsächlich stattgefunden hat. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (pag. 144 f.), wonach der Beschuldigte den fraglichen Raum zu Wohnzwecken nutzte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vor- instanz den Sachverhalt in diesem Punkt willkürlich bzw. offensichtlich falsch fest- gestellt hätte. Die Vorinstanz führte sodann aus, die Stockwerkeinheit Nr. G.________ sei auf- grund der Nutzungsänderung mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Januar 2012 und mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. Januar 2014 jeweils mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt worden und dieses sei im Grundbuch mit dem Inhalt «Darf nur gewerblichen Zwecken dienen» angemerkt worden (pag. 149). Sie behandelte diese Frage im Rahmen der rechtlichen Würdigung. Da es sich aber um eine für die Sachverhaltsfeststellung relevante Frage handelt, wird sie bereits an dieser Stelle thematisiert. Die Vorinstanz verwies in Bezug auf den fraglichen Grundbucheintrag auf pag. 35. Bei pag. 35 handelt es sich um einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates F.________. In diesem Protokoll wird bezüglich des Grundbuchs lediglich festgehalten, dass die Stockwerkeinheit Nr. G.________ im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragen sei. Weder aus dem genannten Protokoll noch aus den restlichen der Kammer vorlie- genden Akten lässt sich entnehmen, dass das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch auch tatsächlich eingetragen worden wäre. Zu Gunsten des Beschul- digten ist somit von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen, wonach keine Eintragung stattgefunden hat. Diesbezüglich ist der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden, was es vorliegend zu korrigieren gilt. Es ist somit sach- verhaltsmässig nicht erstellt, dass eines der beiden fraglichen Zweckentfrem- dungsverbote im Grundbuch eingetragen worden ist. Ob auch ohne Eintragung im Grundbuch von einer «Missachtung des Zweckentfremdungsverbots» (gemäss Wortlaut des Strafbefehls) ausgegangen werden kann, ist im rechtlichen Teil zu klären. In Bezug auf den Sachverhalt ist weiter relevant und an dieser Stelle festzuhalten, dass die beiden Wiederherstellungsverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. In Bezug auf die erste Wiederherstellungsverfügung vom 24. Januar 2012 hat der Beschuldigte in Absprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde F.________ vom 22. Februar 2012 am 23. Februar 2012 eine Voranfrage eingereicht. Zwar hat letztere grundsätzlich keine rechtsverbindliche Wirkung, sie vermag in der Regel keine Fristen zu wahren und auch keine Rechtshängigkeit zu begründen, jedoch ist die Behörde im Rahmen ihres Ermessenspielraums durchaus berechtigt, dem Be- 9 schuldigten das Einreichen einer Bauanfrage statt eines Baugesuchs zu empfeh- len, was sie im vorliegendem Fall auch getan hat. Es würde gegen Treu und Glau- ben verstossen, wenn dieser Bauanfrage im konkreten Fall nun nicht die gleichen Wirkungen wie einem nachträglichen Baugesuch zukommen würden. So hat der Beschuldigte die Bauanfrage auf Anraten und Auskunft der Gemeinde hin einge- reicht (pag. 22, 31), dies nicht zuletzt auch mit dem Zweck, die Wiederherstel- lungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Dass auch der Gemein- derat F.________ davon ausging, dass durch die Bauanfrage die Wiederherstel- lungsverfügung aufgeschoben wurde, zeigt sich darin, dass der Gemeinderat nach Abschreibung der Bauanfrage eine neue Wiederherstellungsverfügung erlassen hat. Gegen diese zweite Wiederherstellungsverfügung vom 10. Januar 2014 reichte der Beschuldigte am 9. Februar 2014 innert Frist ein nachträgliches Baugesuch ein. Die Wiederherstellungsverfügung wurde hierauf aufgeschoben. Das Bauge- such wurde anschliessend auf Grund der beabsichtigten Ortsplanungsrevision vor- erst bis zu dessen Genehmigung sistiert. Die Sistierung des Baugesuchs ändert nichts am Aufschub der Wiederherstellungsverfügung. Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass beiden Wiederherstellungsverfügungen aufschie- bende Wirkung zukam. Wie es sich mit den beiden Zweckentfremdungsverboten verhält, ob diese ebenfalls als Teil der Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben wurden oder unabhängig eines Aufschubs der Wiederherstellungsverfügung sofort vollstreckbar waren und damit missachtet werden konnten, wird analog dem vor- instanzlichen Vorgehen nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Erwägungen ge- prüft. III. Rechtliche Würdigung 13. Art. 50 Abs. 1 BauG Die rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz vollständig und korrekt wie- dergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 146). Es ist an dieser Stelle darauf hin- zuweisen, dass auf Grund des oberinstanzlich zu beurteilenden Verfahrensgegen- stands lediglich die Tatbestandsvariante «wer vollstreckbaren baupolizeilichen An- ordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt» relevant ist. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft ist. Kon- kret zu eruieren wird sein, ob der Beschuldigte gemäss Strafbefehl die fraglichen Zweckentfremdungsverbote missachtet hat und dadurch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BauG einer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnung nicht nachgekommen ist. 14. Vorinstanzliche Subsumption In Bezug auf den hier noch zu beurteilenden Sachverhaltsteil der Missachtung der Zweckentfremdungsverbote ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte auch nach Erlass der beiden Wiederherstellungsverfügungen die im Grundbuch als Gewerberaum «Ladenlokal im Erdgeschoss» eingetragene Stockwerkeinheit Nr. G.________ als Wohnraum nutzte und dadurch das verfügte Zweckentfremdungs- verbot missachtete. Das Zweckentfremdungsverbot stelle letztlich ein Benützungs- verbot dar, es müsse somit unbesehen vom Vollzug der Wiederherstellung sofort 10 und uneingeschränkt gelten und sei somit sofort vollstreckbar. Dass bzw. ob die Wiederherstellungsverfügungen durch ein nachträgliches Baugesuch aufgescho- ben worden seien, sei bei einem Benützungsverbot unbeachtlich. Das Zweckent- fremdungsverbot sei folglich nicht aufgeschoben worden, sondern sofort vollstreck- bar, weshalb auch dagegen verstossen worden sei. Bei den Zweckentfremdungs- verboten handle es sich um vollstreckbare baupolizeiliche Anordnungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BauG. Indem sich der Beschuldigte nicht daran gehalten und den Gewerberaum weiterhin als Wohnung genutzt habe, habe er die Zweckent- fremdungsverbote (eine baupolizeiliche Anordnung im Sinne eines sofort voll- streckbaren Benützungsverbots) missachtet und den Tatbestand von Art. 50 Abs. 1 BauG erfüllt. 15. Vorbringen Verteidiger Die Verteidigung rügte in ihrer Berufungsbegründung (pag 219 ff.) zusammenfas- send, es liege vorliegend kein Verstoss gegen ein sofort vollstreckbares Benüt- zungsverbot vor. Das Zweckentfremdungsverbot stelle kein sofort vollstreckbares Benützungsverbot dar. Benützungsverbote und Zweckentfremdungsverbote seien zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Zwecken. Das Zweck- entfremdungsverbot sei eine Anmerkung einer öffentlichen Eigentumsbeschrän- kung gemäss Art. 962 ZGB, welche gestützt auf eine rechtskräftige und somit voll- streckbare Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch eingetragen werde (Art. 80 Abs. 4 GBV). Bei einem Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG hand- le es sich um eine vorsorgliche baupolizeiliche Massnahme. Entscheide um vor- sorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) seien vollstreckbar, sobald sie dem Verfü- gungsadressaten eröffnet worden seien, ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel habe i.d.R. keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend wiesen sowohl Zweck als auch Formulierung in den Verfügungen darauf hin, dass kein Benützungsverbot i.S. von Art. 42 Abs. 1 BauG verfügt worden sei. Insbesondere die in den beiden Verfügun- gen jeweils eingeräumte Wiederherstellungsfrist spreche gegen die Natur eines Benützungsverbots. So sei eben gerade keine sofortige Vollstreckbarkeit beabsich- tigt, sondern eine Frist eingeräumt worden. Dadurch, dass die Wiederherstellungs- verfügungen und damit auch die Zweckentfremdungsverbote nicht in Rechtskraft erwachsen und damit folgerichtig nicht im Grundbuch eingetragen worden seien, könne nicht dagegen verstossen werden. Eine Strafbarkeit nach Art. 50 Abs. 1 BauG sei nicht gegeben, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Für die weiteren Details der Argumentation wird auf die schriftliche Berufungsbegründung der Ver- teidigung verwiesen (pag. 219 ff.). 16. Erwägungen Kammer Der Beschuldigte ist Eigentümer der Stockwerkeinheit Nr. G.________ und dem- nach als Bauherr im Sinne von Art. 50 BauG zu qualifizieren. Aufgrund des Gegen- stands des Verfahrens ist vorliegend rechtlich nur noch zu prüfen, ob sich der Be- schuldigte durch die Missachtung der Zweckänderungsverbote gemäss Wiederher- stellungsverfügungen vom 24. Januar 2012 und 10. Januar 2014 gemäss Art. 50 BauG schuldig gemacht hat. Dabei ist entscheidend, ob der Beschuldigte gemäss 11 Art. 50 BauG einer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnung nicht nachgekom- men ist. Vorab muss hierzu die Frage beantwortet werden, ob es sich bei den Zweckent- fremdungsverboten um vollstreckbare baupolizeiliche Anordnungen handelt. Nur wenn die verfügten Zweckentfremdungsverbote auch sofort vollstreckbar waren, konnte sich der Beschuldigte im Sinne des Wortlauts des Strafbefehls strafbar ma- chen. Wurden die Zweckentfremdungsverbote dagegen zusammen mit den Wie- derherstellungsverfügungen aufgeschoben, konnte keine Missachtung derselben stattfinden. Während die Vorinstanz ausführte, beim Zweckentfremdungsverbot handle es sich um ein Benützungsverbot, welches immer sofort vollstreckbar sei, stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, das vorliegende Zweckentfremdungsverbot stelle kein Benützungsverbot dar. Hierzu ist festzustellen, dass ein Benützungsverbot grundsätzlich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG als vorsorgliches Benützungsverbot, aber auch gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG als definitive Massnahme zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt werden kann. Lediglich das vor- sorgliche Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG ist sofort vollstreckbar und ein allfälliges nachträgliches Baugesuch würde in Bezug auf das vorsorgliche Benützungsverbot keine aufschiebende Wirkung bewirken (ZAUGG/LUDWIG, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Auflage, Bern 2020, N. 4 zu Art. 46). Wird das Benützungsverbot als definitive Massnahme zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 Abs. 2 BauG verfügt, ist es nicht sofort vollstreckbar. Solchenfalls ist eine angemessene Frist anzusetzen und eine Beschwerde dagegen hätte aufschiebende Wirkung, sofern sie nicht entzogen würde (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., N. 10b zu Art. 46). Eine Wiederherstellungsverfü- gung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Mittels Auslegung der beiden Wiederherstellungsverfügungen gilt im Folgenden zu beurteilen, welche Rechtsnatur die beiden verfügten Zweckentfremdungsverbote aufweisen. Aus dem Wortlaut der beiden Verfügungen ist grundsätzlich kein explizites Benüt- zungsverbot erkennbar; so ist im Dispositiv der beiden Wiederherstellungsverfü- gungen nirgends explizit aufgeführt, dass die Benutzung zu unterlassen ist. Die Aufforderung zur Räumung in Ziff. 2 pag. 23 oder Ziff. 1 pag. 32 könnte jedoch grundsätzlich durchaus als Benützungsverbot verstanden werden. Eine sofortige Gültigkeit bzw. Vollstreckbarkeit ist dieser jedoch nicht zu entnehmen, was – ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz – gegen ein Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG spricht. Auf Grund der langen Wiederherstellungsfrist wäre solchen- falls nach Ansicht der Kammer von einem Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 BauG auszugehen. So wurde in den beiden Verfügungen eine vier- bzw. zweimo- natige Frist angesetzt, innert der die Wohnungseinrichtungen in der Stockwerkein- heit vollständig geräumt werden müssen (Ziff. 2 pag. 23, Ziff. 1 pag. 32). Auf Grund des Wortlauts in den Verfügungen ist somit höchstens von einem Benützungsver- bot gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG auszugehen, welches auf Grund der fristge- recht eingereichten Voranfrage bzw. des fristgerecht eingereichten nachträglichen 12 Baugesuchs nicht sofort vollstreckbar gewesen wäre. Auch auf Grund der in den Wiederherstellungsverfügungen aufgeführten Artikel ist nicht von einem sofort voll- streckbaren Benützungsverbot auszugehen: So ist Art. 46 Abs. 1 BauG nirgends aufgeführt, während Abs. 2 demgegenüber mehrmals erwähnt wird. Auch der Ak- tennotiz der Gemeinde F.________ vom 20. Dezember 2013 (pag. 25) ist zu ent- nehmen, dass dem Beschuldigten mitgeteilt werden solle, dass die Wiederherstel- lung erneut verfügt werde, dieser aber die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen ab Zustellung der Wiederherstellungsverfügung ein ordentliches Baugesuch einzurei- chen, andernfalls der baubewilligte Zustand wieder herzustellen sei. Auch dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die Einreichung eines Baugesuches das Zweckentfremdungsverbot aufschieben wür- de; ansonsten würde die Aussage, andernfalls sei der baubewilligte Zustand wie- derherzustellen, keinen Sinn machen. Wäre die Aufforderung zur Räumung in Ziff. 2 pag. 23 oder Ziff. 1 pag 32 in der Tat als Benützungsverbot zu verstehen, wäre es schliesslich fraglich, ob dies durch den Wortlaut des Strafbefehls über- haupt abgedeckt wäre. So ist im Strafbefehl von einer Missachtung des Zweckent- fremdungsverbots die Rede, nicht von einer Missachtung eines Benützungsverbots oder gar eines Räumungsgebots. Auf Grund des Wortlauts des Strafbefehls ist vielmehr davon auszugehen, dass damit die Missachtung des konkret in den Wie- derherstellungsverfügungen verankerten Zweckentfremdungsverbots gemeint ist (pag. 23 in Ziff. 2 und in pag. 32 in Ziff. 1): Also die Missachtung des im Grundbuch einzutragenden Zweckentfremdungsverbots, wonach die Stockwerkeinheit nur ge- werblichen Zwecken dienen dürfe. Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass sach- verhaltsmässig nicht erstellt ist, dass das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch eingetragen wurde, was ebenfalls ein Indiz für eine nicht sofortige Vollstreckbarkeit dieser Anordnung darstellt. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer somit nicht von einem Benüt- zungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG auszugehen (zumal ein solches im Übrigen nur zu erlassen ist, wenn es die Verhältnisse erfordern, was in der Verfügung nicht dargetan worden wäre). Ob die fragliche Anordnung nun vorliegend ein Zweckent- fremdungsverbot gemäss Ar. 962 ZGB oder ein Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG darstellt oder gar das Zweckentfremdungsverbot gemäss Art. 962 ZGB ein Benützungsverbot gemäss Art. 46 Abs. 2 ZGB darstellt, kann offenbleiben, weil dies für die zu beurteilenden Fragen irrelevant ist. Die in den Wiederherstel- lungsverfügungen angeordneten Zweckentfremdungsverbote erhielten durch die anschliessend eingereichte Voranfrage resp. das anschliessend eingereichte Bau- gesuch (vgl. vorangehend Ziff. 12), gleich wie die Wiederherstellungsverfügungen selber, aufschiebende Wirkung und waren somit nicht vollstreckbar. Da für eine Strafbarkeit gemäss Art. 50 BauG vorausgesetzt wird, dass einer voll- streckbaren baupolizeilichen Anordnung nicht nachgekommen wird, erweist sich das Verhalten des Beschuldigten im konkreten Fall nicht als strafbar. Es trifft zwar durchaus zu, dass sich der Beschuldigte nicht korrekt verhalten hat und durch die Wohnnutzung ein Verstoss gegen die ursprüngliche Baubewilligung durchaus zu prüfen gewesen wäre. Immerhin wurde er mehrmals darauf aufmerk- sam gemacht, dass die entsprechende Stockwerkeinheit bis zur Erteilung einer 13 Baubewilligung nur für den bewilligten Zweck als Gewerberaum genutzt werden dürfe. Jedoch ist dieser Sachverhalt aufgrund Verjährung rechtskräftig eingestellt worden. Auf Grund des Verfahrensgegenstandes darf die Kammer hier nur noch die im Strafbefehl umschriebene Tathandlung der Missachtung der Zweckentfrem- dungsverbote gemäss den beiden Wiederherstellungsverfügungen prüfen und diesbezüglich liegt mangels Vollstreckbarkeit keine Strafbarkeit nach Art. 50 Abs. 1 BauG vor. Es ist damit von einer fehlerhaften Rechtsanwendung auszugehen. Der Beschuldigte ist freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist über die erstinstanzliche Verfahrenskostenregelung neu zu bestimmen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 1'800.00. Für den Einstellungspunkt hat die Vorinstanz CHF 600.00 ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, dieser Punkt ist inzwischen rechtskräftig. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Baugesetz freigesprochen, somit trägt der Kanton Bern die hierauf entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00 (vgl. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte hat mit seinem Antrag auf Freispruch obsiegt, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 vom Kanton Bern zu tragen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 18. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Die Verteidigung hat die erstinstanzliche Parteikostenentschädigung ins richterliche Ermessen gestellt (pag. 120). Ein Teil des Verfahrens wurde erstinstanzlich einge- stellt. Hierfür hat die Vorinstanz eine Entschädigung für den Beschuldigten von CHF 500.00 als angemessen erachtet. Dieser Punkt ist rechtskräftig. Auf Grund des oberinstanzlich ergangenen Freispruchs wird dem Beschuldigten für die Ausü- 14 bung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz gestützt auf 429 Abs. 1 Bst. a StPO für den auf den Freispruch entfallenden Teil – ausgehend von einem ge- schätzten und als angemessen erachteten Aufwand von total ca. 10 Stunden für das gesamte erstinstanzliche Verfahren – pauschal eine Entschädigung von CHF 2'200.00 zugesprochen. Oberinstanzlich ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Par- teirechte ebenfalls eine Entschädigung auszurichten. Dabei drängt sich eine Orien- tierung an den effektiven oberinstanzlichen Verteidigerkosten auf. Rechtsanwalt B.________ hat mit Eingabe vom 27. Mai 2021 24.25 Stunden à CHF 280.00, ausmachend CHF 6'790.00, sowie Auslagen im Betrag von CHF 238.00 und Mehrwertsteuern von CHF 541.15 geltend gemacht. Vorab ist zu bemerken, dass der Stundenansatz von CHF 280.00 nicht der Praxis des Kantons Bern entspricht. Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines pri- vaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen er- scheint. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu re- geln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrens- rechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis des Kantons Bern beläuft sich der übliche Stunden- ansatz in Strafverfahren auf CHF 250.00, wovon auch vorliegend auszugehen ist. Die Kammer erachtet zudem den vorliegend geltend gemachten Aufwand des Ver- teidigers in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt, zumal ein grosser Teil der Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte und oberinstanzlich, soweit das Verfahren eingestellt wurde, nicht mehr zu behandeln war. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Thematik, insbesondere im Zu- sammenhang mit dem Zweckentfremdungs- bzw. Benützungsverbot, sicherlich ver- tiefter Abklärung bedurfte und sich die Ausfertigung der schriftlichen Berufungsbe- gründung aufwändig gestaltete. Ungeachtet dessen bewegt sich ein Aufwand von insgesamt 16.5 Stunden nur für Rechts-/Chancenabklärungen und das Verfassen der Rechtsschrift nicht mehr im Rahmen des gebotenen Aufwandes, der vom Ge- richt mit Blick auf die eigenen Bemühungen auf maximal 8 Stunden bestimmt wird. Auch ein Aufwand von 3 Stunden im Hinblick auf die Frage eines mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahren erscheint nicht angemessen und ist auf eine Stunde zu bestimmen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 13 Stunden, der damit den erstinstanzlichen Aufwand mit Rücksicht auf die geschilderten Umstände aus- nahmsweise übersteigt, als angemessen. Das Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird somit bestimmt auf CHF 3'622.75 (CHF 3'250.00 Honorar, CHF 113.75 Auslagen [3.5% des Honorars] und CHF 259.00 Mehrwertsteuern). Eine darüberhinausgehende Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen gestützt auf Art. 429 Abs. 1 b StPO wird zwar von der Verteidigung geltend gemacht (pag. 238), jedoch weder näher begründet noch belegt. Eine solche ist somit nicht zuzu- sprechen. 15 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde wegen Übertretung gegen das Baugesetz, angeblich begangen von 2010 bis 24. Februar 2012 in C.________, D.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 600.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 500.00 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Baugesetz, angeblich begangen von 25. Februar 2012 bis April 2018 in C.________, D.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von pauschal CHF 2'200.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'622.75 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. 16 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Einwohnergemeinde F.________, Bauverwaltung, K.________ F.________ Bern, 26. Juli 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17