Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'919.40. Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).