Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'115.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'035.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: