4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden A.________ und dem Straf- und Zivilkläger je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die anteilsmässigen Verfahrenskosten des Straf- und Zivilklägers von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kantons Bern. Der Straf- und Zivilkläger hat dem Kanton Bern den Betrag von CHF 1'500.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: