2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). II. 1. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ Schadenersatz von CHF 1‘285.15 zuzüglich 5% Zins seit 16. September 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Teilklage betreffend Schadenersatz abgewiesen.