138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen; anders verhält es sich im Berufungsverfahren lediglich bei einem erst- und oberinstanzlichen Freispruch, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3). 36 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. März 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.